Glücksspiel

Öffentliche Glücksspiele, wie Lotterien, Sport- und Pferdewetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Casinospiele und das Betreiben von Spielautomaten in Spielhallen, dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Einzelheiten sind im Glücksspielstaatsvertrag der Länder und im bayerischen Ausführungsgesetz geregelt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist als oberste Glücksspielaufsichts-behörde für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich. Spielsucht-bekämpfung, Lenkung spielbereiter Personen hin zu legalen Glücksspielangeboten, Schwarz-marktbekämpfung sowie Spieler- und Jugendschutz sind deren Leitmotive.

Außenansicht der Spielbank Bad Kissingen
© Staatliche Lotterieverwaltung

Bitte beachten Sie: Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen. Das Gleiche gilt für den Spieler, der an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt. Dies gilt beispielsweise für Roulette oder andere Spiele, die in Bayern außerhalb von Spielbanken verboten sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Privatpersonen und Personenvereinigungen die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden. Grundvoraussetzung ist, dass der Erlös aus solchen Veranstaltungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ob eine Gemeinde oder eine der sieben Bezirksregierungen für die Erlaubnis zuständig ist, hängt von dem Umsatz ab, der mit der Lotterie erzielt werden soll, und von der Größe des Veranstaltungsgebiets.

Sportwetten

Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, dürfen Sportwetten auch von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Anbieter müssen sich um eine entsprechende Erlaubnis bewerben und im Erlaubnisverfahren ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist seit dem 1. Januar 2023 ländereinheitlich die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/erlaubnisfaehigesgluecksspiel/sport-und-pferdewetten mit Sitz in Halle (Saale) zuständig.

Daneben ist für alle Stellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, eine eigene behördliche Erlaubnis notwendig. Zuständig hierfür ist die Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung erfolgen soll. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Wettvermittlers nachgewiesen, der Standort geeignet und der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet ist. Diese Erlaubnisse müssen vom Erlaubnisinhaber für die Vermittlungsstellen beantragt werden, die in seine Vertriebsorganisation eingegliedert sind.

Virtuelle Automatenspiele und Online-Poker

Für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker wird ebenfalls eine Erlaubnis benötigt. Erlaubnisanträge für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker können seit dem 1. Januar 2023 bei der Gemeinsamen Glücksspiel-behörde der Länder https://www.gluecksspielbehoerde.de/de/erlaubnisfaehiges
gluecksspiel/online-poker-und-virtuelle-automatenspiele (GGL) gestellt werden.

Eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine erteilte Konzession oder Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfügen (sog. White List), befindet sich auf der auf der Internetseite der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/erlaubnisfaehigesgluecksspiel/whitelist

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